01

Wer stößt das Verfahren an?

Der Arbeitgeber schließt mit der zuständigen Ausländerbehörde eine Vereinbarung und handelt mit Vollmacht der Fachkraft.

02

Welche Unterlagen werden gebraucht?

Benötigt werden typischerweise Qualifikationsnachweise, Vollmacht, Arbeitsplatzangebot und weitere fallbezogene Dokumente.

03

Was das Verfahren nicht bedeutet

Verkürzte Fristen ersetzen weder die Prüfung der Voraussetzungen noch die Entscheidung der Auslandsvertretung.

04

Voranerkennung und Vorabzustimmung einordnen

Das Verfahren bündelt behördliche Schritte, ersetzt aber keine fachliche Anerkennungsentscheidung. Nach der Vorabzustimmung folgt weiterhin der Visumantrag bei der Auslandsvertretung.

05

Mit realistischen Abhängigkeiten planen

Bearbeitungszeiten hängen von Vollständigkeit, Anerkennungsstelle, Ausländerbehörde und Auslandsvertretung ab. Ein belastbarer Plan arbeitet deshalb mit Meilensteinen statt Garantiedaten.

HÄUFIG GEFRAGT

Klare Antworten auf wichtige Fragen

Die wichtigsten Fragen zu diesem Thema – kompakt beantwortet und am offiziellen Verfahren orientiert.

01Ist §81a für jede Bewerbung möglich?

Nein. Eignung und Voraussetzungen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

02Wer trägt die Gebühr des Verfahrens?

Die Gebühr fällt gegenüber der Ausländerbehörde an. Wer sie wirtschaftlich trägt, sollte zwischen Arbeitgeber und Fachkraft vorab transparent vereinbart werden.

03Kann das Verfahren nach einer Vorabzustimmung noch scheitern?

Ja. Die Auslandsvertretung prüft den Visumantrag weiterhin eigenständig und kann weitere Nachweise verlangen.

Offizielle QuelleMake it in Germany – beschleunigtes VerfahrenBitte prüfen Sie vor einer Entscheidung stets die aktuelle Fassung der offiziellen Informationen.